Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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der Procura oder der Vollmacht oder die Ueberschreitung der letzteren kannte, sich mit 
ihm eingelassen hat. 
Art. 56. 
Ein Procurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handelsgewerbes bestellter Hand— 
lungsbevollmächtigter darf ohne Einwilligung des Principals weder für eigene Rechnung 
noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. 
Eine Einwilligung des Principals ist schon dann anzunehmen, wenn ihm bei Er— 
theilung der Procura oder der Vollmacht bekannt war, daß der Procurist oder Hand- 
lungsbevollmächtigte für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe, und er 
die Aufgebung dieses Betriebes nicht bedungen hat. 
Uebertritt der Procurist oder Handlungsbevollmächtigte diese Vorschrift, so kann 
der Principal Ersatz des verursachten Schadens fordern. Auch muß sich der Procurist 
oder Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen des Principals gefallen lassen, daß die für 
seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Principals geschlossen ange- 
sehen werden. 
Bechster Titel. 
Von den Handlungsgehülfen. 
Art. 57. 
Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehülfen (Handlungs- 
diener, Handlungslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden, in Ermanglung einer 
Uebereinkunft, durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichtes, nöthigen- 
falls nach Einholung eines Gutachtens von Sachpverständigen, bestimmt. 
Art. 58. 
Ein Handlungsgehülfe ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen und für 
Rechnung des Principals vorzunehmen. 
Wird er jedoch von dem Principal zu Rechtsgeschäften in dessen Handelsgewerbe 
beauftragt, so finden die Bestimmungen über Handlungsbevollmächtigte Anwendung. 
Art. 59. 
Ein Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligung des Principals weder für eigene 
Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. 
In dieser Beziehung kommen die für den Procuristen und Handlungsbevollmächtig- 
ten geltenden Bestimmungen (Art. 56) zur Anwendung.
	        
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