Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 60. 
Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung seines 
Dienstes zeitweise verhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und Unter- 
halt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur für die Dauer von 
sechs Wochen Auspruch. 
Art. 61. 
Das Dienstverhältniß zwischen dem Principal und dem Handlungsdiener kann von 
jedem Theile mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs nach vorgängiger sechswöchent- 
licher Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Vertrag eine kürzere oder längere Zeit- 
dauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, so hat es hierbei sein 
Bewenden. 
u Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehrver- 
trage und in Ermanglung vertragsmäßiger Bestimmungen nach den örtlichen Verord- 
nungen oder dem Ortsgebrauche zu beurtheilen. 
Art. 62. 
Die Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der bestimmten Zeit (Artikel 61) kann 
aus wichtigen Gründen von jedem Theile verlangt werden. 
Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des Richters 
überlassen. 
Art. 63. 
Gegen den Principal kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses aus- 
gesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht ge- 
währt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrverletzungen gegen 
den Handlungsgehülfen schuldig macht. 
Art. 64. 
Gegen den Handlungsgehülfen kann insbesondere die Aufhebung des Dienstver- 
hältnisses ausgesprochen werden: 
1) wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Vertrauen mißbraucht; 
2) wenn derselbe ohne Einwilligung des Principals für eigene Rechnung oder für 
Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht; 
3) wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert oder ohne einen rechtmäßigen 
Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterläßt;
	        
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