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Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung oder
anderer Förmlichkeiten nicht.
Art. 86.
Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft ist von den Gesellschaftern bei dem
Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und bei jedem Han-
delsgerichte, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, behufs der Eintragung in
das Handelsregister anzumelden.
Die Anmeldung muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters;
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
3) den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat;
4) im Falle vereinbart ist, daß nur einer oder einige der Gesellschafter die Gesell-
schaft vertreten sollen, die Angabe, welcher oder welche dazu bestimmt sind, iugleichen
ob das Recht nur in Gemeinschaft ausgeübt werden soll.
Art. 87.
Wenn die Firma einer bestehenden Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesell-
schaft an einen anderen Ort verlegt wird, oder wenn neue Gesellschafter in dieselbe ein-
treten, oder wenn einem Gesellschafter die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten (Art. 86,
Ziff. H, nachträglich ertheilt, oder wenn eine solche Befugniß aufgehoben wird, so sind
diese Thatsachen bei dem Handelsgerichte behufs der Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
Bei der Aenderung der Firma, bei der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und
bei der Aufhebung der Vertretungsbefugniß richtet sich die Wirkung gegen Dritte in
den Fällen der geschehenen oder der nicht geschehenen Eintragung und Bekauntmachung
nach den Bestimmungen des Art. 25. «
Art. 88.
Die Anmeldungen (Artikel 86, 87) müssen von allen Gesellschaftern persönlich vor
dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Sie
sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen.
Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst
ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeich-
nung derselben in beglaubigter Form einzureichen.