Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung oder 
anderer Förmlichkeiten nicht. 
Art. 86. 
Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft ist von den Gesellschaftern bei dem 
Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und bei jedem Han- 
delsgerichte, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, behufs der Eintragung in 
das Handelsregister anzumelden. 
Die Anmeldung muß enthalten: 
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters; 
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
3) den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat; 
4) im Falle vereinbart ist, daß nur einer oder einige der Gesellschafter die Gesell- 
schaft vertreten sollen, die Angabe, welcher oder welche dazu bestimmt sind, iugleichen 
ob das Recht nur in Gemeinschaft ausgeübt werden soll. 
Art. 87. 
Wenn die Firma einer bestehenden Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesell- 
schaft an einen anderen Ort verlegt wird, oder wenn neue Gesellschafter in dieselbe ein- 
treten, oder wenn einem Gesellschafter die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten (Art. 86, 
Ziff. H, nachträglich ertheilt, oder wenn eine solche Befugniß aufgehoben wird, so sind 
diese Thatsachen bei dem Handelsgerichte behufs der Eintragung in das Handelsregister 
anzumelden. 
Bei der Aenderung der Firma, bei der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und 
bei der Aufhebung der Vertretungsbefugniß richtet sich die Wirkung gegen Dritte in 
den Fällen der geschehenen oder der nicht geschehenen Eintragung und Bekauntmachung 
nach den Bestimmungen des Art. 25. « 
Art. 88. 
Die Anmeldungen (Artikel 86, 87) müssen von allen Gesellschaftern persönlich vor 
dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Sie 
sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen. 
Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst 
ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeich- 
nung derselben in beglaubigter Form einzureichen.
	        
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