Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Der Widerruf kann insbesondere in den im Artikel 125, Ziffer 2 bis 5 bezeichne— 
ten Fällen für begründet erklärt werden. 
Art. 102. 
Wenn im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung nicht einem oder mehreren Ge- 
sellschaftern übertragen ist, so sind alle Gesellschafter zum Betriebe der Geschäfte der 
Gesellschaft gleichmäßig berechtigt und verpflichtet. 
Erhebt ein Gesellschafter gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch, so muß 
dieselbe unterbleiben. 
Art. 103. 
Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor der Vornahme von Geschäften 
eingeholt werden, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Ge— 
sellschaft hinausgehen, oder welche dem Zweck derselben fremd sind. 
Dies ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführung einem oder mehreren 
Gesellschaftern übertragen ist. 
Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Ist diese nicht 
zu erlangen, so muß die Handlung, in Ansehung deren Beschluß gefaßt werden soll, 
unterbleiben. 
Art. 104. 
Zur Bestellung eines Procuristen ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, die Ein— 
willigung aller geschäftsführenden Gesellschafter, und wenn keine solchen ernannt sind, die 
Einwilligung aller Gesellschafter erforderlich. 
Der Widerruf der Procura kann von jedem der zur Ertheilung derselben befugten 
Gesellschafter geschehen. 
Art. 105. 
Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft 
thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten unter- 
richten; er kann jederzeit in das Geschäftslokal kommen, die Handelsbücher und Papiere 
der Gesellschaft einsehen, und auf ihrer Grundlage eine Bilanz zu seiner Uebersicht 
anfertigen. 
Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliert diese Bestimmung 
ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeit in der Geschäftsführung nachgewiesen wird.
	        
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