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in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte be—
gonnen hat.
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkte, als dem
der Eintragung, ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche
Wirkung.
Art. 111.
Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlich-
keiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor
Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
Art. 112.
Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und
mit ihrem ganzen Vermögen.
Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keine rechtliche Wirkung.
Art. 113.
Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesell—
schaftern für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlich—
keiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht.
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.
Art. 114.
Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter ist ermächtigt, alle Ar—
ten von Geschäften und Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft vorzunehmen,
insbesondere auch die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu veräußern und zu belasten.
Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zur Vertretung der Ge—
sellschaft befugter Gesellschafter in ihrem Namen schließt, berechtigt und verpflichtet; es
ist gleichgültig; ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen wor—
den ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Contrahenten für
die Gesellschaft geschlossen werden sollte.
Art. 115.
Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters nicht verpflichtet,
wenn derselbe von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, ausgeschlossen (Art. 86
Ziff. H, oder seine Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, aufgehoben ist (Art. 87),