29
sofern hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhebung die Voraussetzungen vorhanden
sind, unter welchen nach Art. 46 hinsichtlich des Erlöschens der Procura die Wirkung
gegen Dritte eintritt.
Art. 116.
Eine Beschränkung des Umfanges der Befugniß eines Gesellschafters, die Gesell-
schaft zu vertreten, hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung; insbesondere
ist die Beschräukung nicht zulässig, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäste
oder Arten von Geschäften erstrecken, oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder
für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden solle.
Art. 117.
Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Gesellschafter gültig vertreten, welcher
von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen ist.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft
genügt es, wenn dieselben an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht.
Art. 118.
Die Ertheilung, sowie die Aufhebung einer Procura geschieht mit rechtlicher Wir-
kung gegen Dritte durch einen der zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter.
Art. 119.
Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Gesellschafts-
vermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen Antheil an denselben
zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand
der Exccution, des Arrestes oder der Beschlagnahme kann für sie nur dasjenige sein,
was der Gesellschafter selbst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist,
und was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt.
Art. 120.
Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der Privatgläubiger,
zu deren Gunsten eine Oypothek oder ein Pfandrecht an dem Vermögen eines Gesell-
schafters kraft des Gesetzes oder aus einem anderen Rechtsgrunde besteht. Ihre Hypo-
thek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen
Sachen, Forderungen und Rechte oder auf einen Antheil an denselben, sondern nur auf
dasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen Artikels bezeichnet ist.
Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter in das Vermö-