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gen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des Einbringens be—
standen, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Art. 121.
Eine Compensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privatforderungen
des Gesellschaftsschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter findet während der Dauer
der Gesellschaft weder ganz noch theilweise statt; nach Auflösung der Gesellschaft ist sie
zulässig, wenn und insoweit die Gesellschaftsforderung dem Gesellschafter bei der Aus-
einandersetzung überwiesen ist.
Art. 122.
Im Falle des Concurses der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben aus dem
Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt und können aus dem Privatvermögen der
Gesellschafter nur wegen des Ausfalles ihre Befriedigung suchen; den Landesgesetzen
bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit den Privatgläubigern der Gesell—
schafter ein Absonderungsrecht in Bezug auf das Privatvermögen derselben zusteht.
Vierter Abschnitt.
Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Anstreten einzelner Gesellschafter aus derselben.
Art. 123.
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1) durch die Eröffnung des Concurses über die Gesellschaft;
2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag bestimmt, daß die
Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll;
3) durch die Eröffnung des Concurses über das Vermäögen eines der Gesellschafter
oder durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines der Gesellschafter zur selbst-
ständigen Vermögensverwaltung;
4) durch gegenseitige Uebereinkunft;
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen ist, sofern
nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen; in diesem Falle gilt sie
von da an als auf unbestimmte Dauer eingegangen;
6) durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Aufkündigung, wenn die
Gesellschaft auf unbestimmte Daner eingegangen ist.