Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesellschaft von unbe- 
stimmter Dauer zu betrachten. 
Art. 124. 
Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer Seitens eines Ge- 
sellschafters muß, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor 
Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen. 
Art. 125. 
Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der für ihre 
Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer ohne vorgängige 
Aufkündigung verlangen, sofern hiezu wichtige Gründe vorhanden sind. 
Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Wider- 
spruches dem Ermessen des NRichters überlassen. 
Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden: 
1) wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes un- 
möglich wird; 
2) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei der Rechnungslegung un- 
redlich verfährt; 
3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm obliegenden wesentlichen Verpflich- 
tungen unterläßt; 
4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögen der Gesellschaft für seine 
Privatzwecke mißbraucht; 
5) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus anderen Ursachen zu 
den ihm obliegenden Geschäften der Gesellschaft unfähig wird. 
Art. 126. 
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters nach fruchtlos vollstreckter Execution 
in dessen Privatvermögen die Execution in das dem Gesellschafter bei dereinstiger Auf- 
lösung der Gesellschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er berechtigt, es mag die 
Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen seyn, behufs seiner 
Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung die Auflösung der Gesellschaft 
zu verlangen. 
Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres 
der Gesellschaft geschehen.
	        
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