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Art. 127.
Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaft übereingekommen sind,
daß, ungeachtet des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter, die Gesellschaft un—
ter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt die Gesellschaft nur in Beziehung auf
den Ausscheidenden; im Uebrigen besteht sie mit allen ihren bisherigen Rechten und
Verbindlichkeiten fort.
Art. 128.
Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert werden darf, welche
in der Person eines Gesellschafters liegen (Art. 125), so kann, anstatt derselben auf
Ausschließung dieses Gesellschafters erkannt werden, sofern die sämmtlichen übrigen Ge—
sellschafter hierauf antragen.
Art. 129.
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des
Concurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister eingetragen werden.
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf
der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird.
Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Ausscheiden oder die Aus—
schließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in das Handelsregister einge-
tragen werden.
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Anmeldung dieser Thatsachen von
Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder
die Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern entgegengesetzt werden,
als hinsichtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzungen vorhanden sind, unter wel-
chen nach Art. 25 hinsichtlich des Erlöschens der Firma oder der Aenderung ihrer In-
haber die Wirkung gegen Dritte eintritt.
Art 130.
Wenn ein Gesellschafter ausscheidet, oder ausgeschlossen wird, so erfolgt die Aus-
einandersetzung der Gesellschaft mit demselben auf Grund der Vermögenslage, in welcher
sich die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens oder zur Zeit der Behändigung der Klage
auf Ausschließung befindet.