Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 127. 
Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaft übereingekommen sind, 
daß, ungeachtet des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter, die Gesellschaft un— 
ter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt die Gesellschaft nur in Beziehung auf 
den Ausscheidenden; im Uebrigen besteht sie mit allen ihren bisherigen Rechten und 
Verbindlichkeiten fort. 
Art. 128. 
Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert werden darf, welche 
in der Person eines Gesellschafters liegen (Art. 125), so kann, anstatt derselben auf 
Ausschließung dieses Gesellschafters erkannt werden, sofern die sämmtlichen übrigen Ge— 
sellschafter hierauf antragen. 
Art. 129. 
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des 
Concurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister eingetragen werden. 
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf 
der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird. 
Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Ausscheiden oder die Aus— 
schließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in das Handelsregister einge- 
tragen werden. 
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Anmeldung dieser Thatsachen von 
Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder 
die Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern entgegengesetzt werden, 
als hinsichtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzungen vorhanden sind, unter wel- 
chen nach Art. 25 hinsichtlich des Erlöschens der Firma oder der Aenderung ihrer In- 
haber die Wirkung gegen Dritte eintritt. 
Art 130. 
Wenn ein Gesellschafter ausscheidet, oder ausgeschlossen wird, so erfolgt die Aus- 
einandersetzung der Gesellschaft mit demselben auf Grund der Vermögenslage, in welcher 
sich die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens oder zur Zeit der Behändigung der Klage 
auf Ausschließung befindet.
	        
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