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An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten nimmt der Ausgeschie—
dene oder Ausgeschlossene nur insofern Antheil, als dieselben eine unmittelbare Folge
dessen sind, was vor jenem Zeitpunkte bereits geschehen war.
Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der laufenden
Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem Ermessen der verbleibenden
Gesellschafter am vortheilhaftesten ist.
Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersetzung nicht möglich ist,
berechtigt, am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres Rechnungsablage über die inzwischen
erledigten Geschäfte, sowie die Auszahlung der ihm hiernach gebührenden Beträge zu
fordern; auch kann er am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres den Nachweis über den
Stand der noch laufenden Geschäfte fordern.
Art. 131.
Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß sich die Auslieferung
seines Antheils am Gesellschaftsvermögen in einer den Werth desselben darstellenden
Geldsumme gefallen lassen; er hat kein Recht auf einen verhältnißmäßigen Antheil an
den einzelnen Forderungen, Waaren oder anderen Vermögensstücken der Gesellschaft.
Art. 132.
Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem nach Art. 126 ihm zu-
stehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grund eines ein-
stimmigen Beschlusses statt der Auflösung der Gesellschaft die Auseinandersetzung und
die Auslieferung des Antheils des Schuldners nach den Bestimmungen der vorherge-
henden Artikel vornehmen; der letztere ist dann als aus der Gesellschaft ausgeschieden
zu betrachten.
Fünfter Abschnitt.
Von der Ligquidation der Gesellschaft.
Art. 133.
Nach Auflösung der Gesellschaft außer dem Falle des Concurses derselben erfolgt
die Liquidation, sofern diese nicht durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter oder
durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertra-
gen ist, durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter oder deren Vertreter als Liqui-
datoren. Ist einer der Gesellschafter gestorben, so haben dessen Rechtsnachfolger einen
gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen.
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