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Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen die Ernennung
von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Der Richter kann in einem solchen Falle
Personen zu Liquidatoren ernennen oder als solche beiordnen, welche nicht zu den
Gesellschaftern gehören.
Art. 134.
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß aller Ge—
sellschafter; sie kann auch auf den Antrag eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen
durch den Richter erfolgen.
Art. 135.
Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beim Handelsgerichte zur Eintra—
gung in das Handelsregister anzumelden: sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dem
Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen
ist gleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch
Ordnungsstrafen anzuhalten. ·
Dritten Personen kann die Erneunung von Liquidatoren, sowie das Austreten
eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern entgegen
gesetzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind,
unter welchen nach Art. 25 und 46 hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma
oder des Erlöschens einer Procura die Wirkung gegen Dritte eintritt.
Art. 136.
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehören-
den Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht
ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.
Art. 137.
Die Liqidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen
der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das
Vermögen der Gesellschaft zu versilbern; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außer-
gerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Compromisre
eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue
Geschäfte eingehen.