Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 144. 
Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft kommen bis zur Beendigung der Liqui— 
dation in Bezug auf das Rechtsverhältniß der bisherigen Gesellschafter unter einander, 
sowie der Gesellschaft zu dritten Personen die Vorschriften des zweiten und dritten Ab— 
schnittes zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Ab— 
schnittes und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt. 
Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt 
bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Gesellschaft bestehen. 
Zustellungen an die Gesellschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der 
Liquidatoren. 
Art. 145. 
Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufge- 
lösten Gesellschaft einem der gewesenen Gesellschafter oder einem Dritten in Verwah= 
rung geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gütlichen 
Uebereinkunft durch das Handelsgericht bestimmt. 
Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und 
Benutzung der Bücher und Papiere. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter. 
Art. 146. 
Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen die Gesellschaft ver- 
jähren in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden 
oder seiner Ausschließung aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung 
eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Gesellschaft 
oder das Ausscheiden oder die Ausschließung des Gesellschafters aus derselben in das 
Handelsregister eingetragen ist. 
Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung 
mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit. " 
Art. 147. 
Ist noch ungetheiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger
	        
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