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die fünfjährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er seine Befriedigung
nur aus dem Gesellschaftsvermögen sucht. «
Art. 148.
Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesell-
schafters wird durch Rechtshandlungen nicht unterbrochen, welche gegen die fortbestehende
Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter vorgenommen werden.
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung einer Gesellschaft zu der-
selben gehörigen Gesellschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen
Gesellschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren unterbrochen.
Art. 149.
Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen, sowie
gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne
Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Re-
gresses gegen die Vormünder und Verwalter.
Bweiter Titel.
Von der Commanditgesellschaft.
Erster Abschnitt.
Von der Commanditgesellschaft im Allgemeinen.
Art. 150.
Eine Commanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter einer gemeinschaft-
lichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter sich nur mit
Vermögenseinlagen betheiligen (Commanditisten), während bei einem oder mehreren
anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser Weise beschränkt ist (persönlich
haftende Gesellschafter).
Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so ist in Ansehung ihrer
die Gesellschaft zugleich eine offene Gesellschaft.
Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung nicht.
Art. 151.
Die Errichtung einer Commanditgesellschaft ist von sämmtlichen Gesellschaftern bei
dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, behufs der Ein-
tragung in das Handelsregister anzumelden.