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der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, so sind diese Thatsachen von sämmt—
lichen Gesellschaftern in der durch Artikel 151 bestimmten Weise behufs der Eintragung
in das Handelsregister anzumelden. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden
Gesellschafter zur Befolgung dieser Anordnung von Amtswegen durch Ordnungsstrafen
anzuhalten.
Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Commanditisten die Vorschrift des
Artikels 151 zur Anwendung.
Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Artikels 25.
Art. 156.
Wenn in eine bestehende Commanditgesellschaft ein neuer Commanditist eintritt,
so muß dieß von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister
und zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Artikels 151 angemeldet werden.
« Art. 157.
Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einauder richtet sich zunächst nach
dem Gesellschaftsvertrage. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die gesetz-
lichen Bestimmungen über das Rechtsverhältniß der offenen Gesellschafter unter einander
auch hier zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, welche die nachfolgenden Ar-
tikel (158 bis 162) ergeben.
Art. 158.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die persönlich haftenden
Gesellschafter besorgt.
Ein Commanditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt
noch verpflichtet.
Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung durch die per-
sönlich haftenden Gesellschafter (Artikel 99 bis 102) Widerspruch nicht erheben.
Art. 159.
Ein Commanditist darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter in dem Han-
delszweige der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen und an
einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen.
Art. 160.
Jeder Commanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jährlichen Bilanz
zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.