Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Die im Artikel 105 bezeichneten weiteren Rechte eines offenen Gesellschafters stehen 
einem Commanditisten nicht zu. 
Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Commanditisten, wenn wich- 
tige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen 
nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen. 
Art. 161. 
Die Bestimmungen der Art. 106 bis 108 über die Verzinsung der Einlage, über 
die jährliche Berechnung des Gewinnes oder Verlustes und über die Befugniß, Zinsen 
und Gewinn zu erheben, gelten auch in Betreff des Commanditisten. 
Jedoch nimmt ein Commanditist an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner 
eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. 
Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn, welche er bezogen hat, wegen 
späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüngliche Einlage durch 
Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. 
Art. 162. 
Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so 
wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachver- 
ständigen festgestellt. 
Art. 163. 
Im Verhältniß zu dritten Personen tritt die rechtliche Wirksamkeit einer Comman- 
ditgesellschaft mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft bei 
dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels- 
register eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat. 
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkte als dem 
der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche 
Wirkung. 
Hat die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen, so haftet jeder 
Commanditist dritten Personen für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlich- 
keiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, wenn er nicht be- 
weist, daß denselben seine beschränkte Betheiligung bei der Gesellschaft bekannt war. 
Art. 164. 
Die Commanditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbind-
	        
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