Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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keit augeordnet und in einer späteren Generalversammlung die Genehmigung durch Be- 
schluß erfolgt seyn. 
Der Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden oder 
durch Vollmacht vertretenen Commanditisten gefaßt; jedoch muß diese Mehrheit minde- 
stens ein Viertheil der sämmtlichen Commanditisten begreifen und der Betrag ihrer An- 
theile zusammen mindestens ein Viertheil des Gesammtcapitals der Commanditisten 
darstellen. Der Gesellschafter, welcher die Einlage macht oder sich besondere Vortheile 
ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht. 
Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossener Vertrag hat keine rechtliche 
Wirkung. 
Art. 181. 
Für die gesellschaftlichen Capitalantheile, welche auf die Einlagen der persönlich 
haftenden Gesellschafter fallen oder welche denselben als besondere Vortheile ausbedungen 
sind, dürfen keine Actien ausgegeben werden; diese Capitalantheile dürfen von den persön- 
lich haftenden Gesellschaftern, so lange die letzteren in diesem ihrem Rechtsverhältnisse 
zur Gesellschaft stehen, nicht veräußert werden. 
Art. 182. 
Die Actien oder Actienantheile sind untheilbar. 
Sie müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort und 
Stand in das Actienbuch der Gesellschaft eingetragen werden. 
Sic können, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, ohne Ein- 
willigung der übrigen Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden. 
Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen. 
In Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der Artikel 
11—13 der allgemeinen deutschen Wechselordnung zur Anwendung. 
Art. 183. 
Wenn das Eigenthum der Actie auf einen Anderen übergeht, so ist dieß, unter 
Vorlegung der Actie und des Nachweises des Ueberganges, bei der Gesellschaft anzumel- 
den und im Actienbuche zu bemerken. 
Im Verhaltnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigenthümer der 
Actien angesehen, welche als solche im Actienbuche verzeichnet sind. 
Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet.
	        
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