Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 184. 
So lange der Betrag einer Actie nicht vollständig eingezahlt ist, bleibt der ur- 
sprüngliche Zeichner zur Einzahlung des Rückstandes an die Gesellschaft verpflichtet; die 
Gesellschaft kann ihn dieser Verbindlichkeit nicht entlassen. 
Art. 185. 
Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, dem Aussichtsrath und den 
Commanditisten spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bi— 
lanz des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen. 
Art. 186. 
Die Rechte, welche den Commanditisten gegenüber den persönlich haftenden Gesell— 
schaftern nach dem Gesellschaftsvertrage oder nach den Bestimmungen des vorigen Ab— 
schnitts in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der 
Bilanz, die Bestimmung der Gewinnvertheilung, die Auflösung oder Kündigung der Ge— 
sellschaft und die Befugniß, das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters 
zu verlangen, zustehen, werden von der Gesammtheit der Commanditisten in der Gene— 
ralversammlung ausgeübt. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Aufsichtsrath ausge— 
führt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist. 
Art. 187. 
Die Generalversammlung der Commanditisten wird durch die persönlich haftenden 
Gesellschafter oder durch den Aufsichtsrath berufen, sofern nicht nach dem Gesellschafts- 
vertrage auch andere Personen dazu befugt sind. 
Art. 188. 
Eine Generalversammlung der Commanditisten ist außer den im Gesellschaftsver- 
trage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dieß im Interesse der Gesell- 
schaft erforderlich erscheint. 
Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dieß von einem 
Commanditisten oder einer Anzahl von Commanditisten, deren Actien zusammen den 
zehnten Theil des Gesammtcapitals der Commanditisten darstellen, in einer von ihnen 
unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 
Ist im Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer Generalversammlung
	        
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