Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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schaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Be- 
stand der Gesellschaftscasse untersuchen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnverthei- 
lung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten. 
Art. 194. 
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter die 
Processe zu führen, welche die Generalversammlung beschließt. 
Jeder Commanditist ist befugt, als Intervenient in den Proceß auf seine Kosten 
einzutreten. 
Handelt es sich um die eigene Verantwortlichkeit des Aufsichtsraths, so kann letz- 
terer ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen die persönlich 
haftenden Gesellschafter klagen. 
Art. 195. 
Wenn die Commanditisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen Interesse 
gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auftreten wollen, oder gegen die Mitglieder 
des Aufsichtsraths einen Proceß zu führen haben, so werden sie durch Bevollmächtigte 
vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden. 
Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten durch Wahl 
in der Generalversammlung gehindert wird, kann das Handelsgericht auf Antrag die 
Bevollmächtigten ernennen. 
Jeder Commanditist ist befugt, als Intervenient in den Proceß auf seine Kosten 
einzutreten. 
Art. 196. 
Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und 
verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. 
Zur Behändigung von Vorlagen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft, 
genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung besfugten Gesellschafter geschieht. 
Die Bestimmung des Artikels 167 in Betreff des Commanditisten, welcher für die 
Gesellschaft Geschäfte schließt, findet bei der Commanditgesellschaft auf Actien keine 
Anwendung.
	        
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