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Art. 197.
Die Einlagen können den Commanditisten, so lange die Gesellschaft besteht, nicht
zurückgezahlt werden.
Zinsen von bestimmter Höhe können für die Commanditisten nicht bedungen noch aus-
bezahlt werden: es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der
jährlichen Bilanz, und wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines Reserve-
capitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergibt.
Die Commanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und in-
soweit sie diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen
haben; sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenen Dividenden
zurückzuzahlen.
Art. 198.
Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der nota-
riellen oder gerichtlichen Abfassung sowie der staatlichen Genehmigung.
Der abändernde Vertrag und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise
wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge ver-
öffentlicht werden. (Art. 176, 179.)
Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Han-
delsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister
eingetragen ist.
Art. 199.
Das Austreten eines persönlich haftenden Gesellschafters in Folge gegenseitiger
Uebereinkunft (Art. 123, Ziff. 4) ist während des Bestehens der Gesellschaft unstatthaft.
Eine solche Uebereinkunft steht der Auflösung der Gesellschaft gleich; zu derselben
bedarf es der Zustimmung einer Generalversammlung der Commanditisten.
Art. 200.
Wenn ein Commanditist stirbt oder in Concurs verfällt, oder zur Verwaltung sei-
nes Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht
zur Folge. Der Art. 126 findet in Bezug auf die Privatgläubiger eines Commandi-
tisten keine Anwendung. Im Uebrigen gelten die Art. 123 bis 128 auch für die Com-
manditgesellschaft auf Actien.
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