Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Capitals der Commanditisten ohne Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen 
(Artikel 202, 203) erfolgt ist. 
Art. 205. 
Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein Anderes bestimmt, 
durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere von der Ge- 
neralversammlung der Commanditisten gewählte Personen. 
Art. 206. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen Ge- 
nehmigung zur Errichtung von Commanditgesellschaften auf Actien im Allgemeinen oder 
von einzelnen Arten derselben nicht bedarf. In diesem Falle kommen die Bestimmun- 
gen dieses Abschnittes zur Anwendung, soweit sie die staatliche Genehmigung bei der 
Errichtung oder Abänderung des Gesellschaftsvertrages nicht zum Gegenstande haben; 
der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Artikel 175 verzeichneten Bestimmungen 
enthalten, bevor die in dem Artikel 176 vorgeschriebene Eintragung in das Handelsre- 
gister erfolgen darf. 
Hritter Titel. 
Von der Actiengesellschaft. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
Art. 207. 
Eine Handelsgesellschaft ist eine Actiengesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Gesell- 
schafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Ge- 
sellschaft zu haften. 
Das Gesellschaftscapital wird in Actien oder auch in Actienantheile zerlegt. 
Die Actien oder Actienantheile sind untheilbar. 
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten. 
Art. 208. 
Actiengesellschaften können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden. 
Ueber die Errichtung und den Juhalt des Gesellschaftsvertrages (Statuts) muß 
eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufsgenommen werden. 
Zur Actienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung.
	        
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