Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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4) die Höhe des Grundcapitals und der einzelnen Actien oder Actienantheile; 
5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind; 
6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen er- 
folgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 
Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seinc 
Willenserklärungen kundgibt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestim- 
mung zu veröffentlichen. 
Art. 211. 
Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht die 
Actiengesellschaft als solche nicht. 
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister im 
Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und 
solidarisch. 
Art. 212. 
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Actiengesellschaft eine Zweignie- 
derlassung hat, muß dieß behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet 
werden. 
Die Anmeldung muß die in Art. 210, Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben ent- 
halten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser 
Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Art. 213. 
Die Actiengesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten; sie 
lann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; sie kann vor 
Gericht klagen und verklagt werden. 
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren 
Sitz hat. 
Art. 214. 
Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Gesellschaft 
oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande 
hat, bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung, sowie 
der staatlichen Genehmigung. 
Ein solcher Beschluß und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise wie
	        
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