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der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffent—
licht werden (Art. 210, 212).
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgerichte,
in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist.
Art. 215.
Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft kann nicht
durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dies nicht im Gesellschaftsvertrage
ausdrücklich gestattet ist.
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertragung ihres Ver-
mögens und ihrer Schulden an eine andere Actiengesellschaft gegen Gewährung von
Actien der letzteren aufgelöst werden soll.
Zweiter Abschnitt.
Rechtsverhältniß der Actionäre.
Art. 216.
Jeder Actionär hat einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der Ge-
sellschaft.
Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange die Gesell-
schaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Ge-
sellschaftsvertrage zur Vertheilung unter die Actionäre bestimmt ist.
Art. 217.
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Actionäre nicht bedungen noch ausbe-
zahlt werden, es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jähr.
lichen Bilanz, und wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines Reservecapi-
tals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner lleberschuß ergibt.
Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum, welchen
die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebes erfordert, den
Actionären Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden.
Art. 218.
Der Actionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben empfange-
nen Zinsen und Dividenden zurückzugeben.