Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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ben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechts- 
handlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 
Art. 235. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft 
genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu zeichnen oder mit- 
zuzeichnen befugt ist, oder an einen Beamten der Gesellschaft, welcher dieselbe vor Ge- 
richt zu vertreten berechtigt ist, geschieht. 
Art. 236. 
Die Generalversammlung der Actionäre wird durch den Vorstand berufen, soweit 
nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. 
Art. 237. 
Eine Generalversammlung der Actionäre ist, außer den im Gesellschaftsvertrage 
ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn dieß im Interesse der Gesellschaft er- 
forderlich erscheint. 
Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dieß ein Actionär 
oder eine Anzahl von Actionären, deren Actien zusammen den zehnten Theil des Grund- 
capitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zweckes 
und der Gründe verlangen. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung 
einer Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines ge- 
ringeren Antheils am Grundcapital geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. 
Art. 238. 
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschaftsvertrag 
bestimmten Weise zu erfolgen. 
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt ge- 
macht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt 
ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden: hiervon ist jedoch der Beschluß über den in 
einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Ge- 
neralversammlung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf 
es der Ankündigung nicht. 
Art. 239. 
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die ersorderlichen Bücher der
	        
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