Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegenhandeln, sind den 
Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhaftet. 
Fünfter Abschnitt. 
Schluß be stimmunge n. 
Art. 249. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen Ge- 
nehmigung zur Errichtung von Actiengesellschaften im Allgemeinen oder von einzelnen 
Arten derselben nicht bedarf. Auch in diesem Falle kommen jedoch die Bestimmungen 
dieses Titels zur Anwendung, ausgenommen insoweit dieselben: 
1) zur Errichtung einer Actiengesellschaft (Art. 208, 210, 211), 
2) zu Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 214), 
3) zu Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung mit einer anderen Actien- 
gesellschaft (Art. 247), 
4) zur theilweisen Zurückzahlung des Grundcapitals an die Aktionäre (Art. 248) 
die staatliche Genehmigung und deren Eintragung in das Handelsregister erfordern, und 
5) die Anzeige, daß sich das Grundcapital um die Hälfte vermindert hat, sowie die 
hierauf zu erlassende Verfügung der Verwaltungsbehörde (Art. 240, 242, Ziffer 3) 
zum Gegenstande haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 209 verzeich- 
neten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 210 vorgeschriebene Eintragung in 
das Handelsregister erfolgen kann. 
Au ßerdem bleibt den Landesgesetzen überhaupt vorbehalten, zu bestimmen, daß für 
besondere Arten von Actiengesellschaften oder in besonderen Fällen durch den Gesellschafts- 
vertrag mit staatlicher Genehmigung. « 
1) die in dem Art. 222 bestimmte Höhe der Einzahlung von vierzig Procent des 
Nominalbetrages der Actien bis auf fünfundzwanzig Procent dieses Betrages 
herabgesetzt, und 
2) die in dem Art. 239 bestimmte Frist zur Vorlegung der Bilanz bis auf zwölf 
Monate seit Ablauf des Geschäftsjahres ausgedehnt werden darf. 
 
	        
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