Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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insoweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes geschehen, als Handels- 
geschäfte nicht zu betrachten. 
Art. 274. 
Diie von einem Kaufmanne geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als zum Be- 
triebe des Handelsgewerbes gehörig. 
Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe des 
Handelsgewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegentheil ergiebt. 
Art. 275. 
Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte. 
Art. 276. 
Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäftes wird dadurch nicht aus- 
geschlossen, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Standes, oder aus gewerbepolizei- 
lichen oder anderen ähnlichen Gründen untersagt ist, Handel zu treiben oder Handels- 
geschäfte zu schließen. 
Art. 277. 
Bei jedem Rechtsgeschäfte, welches auf der Seite eines der Contrahenten ein Han- 
delsgeschäft ist, sind die Bestimmungen dieses vierten Buches in Beziehung auf beide 
Contrahenten gleichmäßig anzuwenden, sofern nicht aus diesen Bestimmungen selbst sich 
ergiebt, daß ihre besonderen Festsetzungen sich nur auf denjenigen von beiden Contrahenten 
beziehen, auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist. 
Zweiter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte. 
Art. 278. 
Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Richter den Willen 
der Contrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes 
zu haften. 
Art. 279. 
In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unter- 
lassungen ist auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rück- 
sicht zu nehmen.
	        
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