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Art. 280.
Wenn zwei oder mehrere Personen einem Anderen gegenüber in einem Geschäfte,
welches auf ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist, gemeinschaftlich eine Verpflichtung ein-
gegangen sind, so sind sie als Solidarschuldner zu betrachten, sofern sich nicht aus der
Uebereinkunft mit dem Gläubiger das Gegentheil ergiebt.
Art. 281.
Bei Handelsgeschäften, ingleichen in allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche
eine solidarische Verpflichtung auferlegt wird, steht einem Solidarschuldner die Einrede
der Theilung oder der Vorausklage nicht zu.
Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäfte auf Seiten
des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft selbst ein Handelsgeschäft ist.
Art. 282.
Wer aus einem Geschäfte, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem Ande-
ren zur Sorgfalt verpflichtet ist, muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden.
Art. 283. 1
Wer Schadensersatz zu fordern hat, kann die Erstattung des wirklichen Schadens
und des entgangenen Gewinnes verlangen.
Art. 284.
Die Conventionalstrafe unterliegt keiner Beschränkung in Ansehung des Betrages;
sie kann das Doppelte des Interesses übersteigen.
Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechtigt, sich durch Erlegung der Conventional=
strafe von der Erfüllung zu befreien.
Die Verabredung einer Conventionalstrafe schließt im Zweifel den Anspruch auf einen
den Betrag derselben übersteigenden Schadensersatz nicht aus.
Art. 285.
Die Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dieß vereinbart oder
ortsgebräuchlich ist.
Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart oder ortsgebräuchlich ist, zurückzugeben
oder in Anrechnung zu bringen.
Art. 286.
Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die Halfte,
können Handelsgeschäfte nicht angefochten werden.