Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 292. 
Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich bedungen 
werden; höhere Zinsen zu bedingen ist nur insofern zulässig, als die Landesgesetze solches 
gestatten. 
Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schulden eines Kauf- 
mannes aus seinen Handelsgeschäften können auch höhere Zinsen als Sechs von Hundert 
jährlich bedungen werden. 
Art. 293. 
Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammtbetrage das Capital 
übersteigen. 
Art. 294. 
Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis eines Irrthumes oder eines 
Betruges in der Rechnung nicht aus. 
Art. 295. 
Die Beweiskraft eines Schuldscheines oder einer Quittung ist an den Ablauf einer 
Zeitfrist nicht gebunden. 
Art. 296. 
Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen, 
sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Er- 
mächtigung entgegenstehen. 
Art. 297. 
Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kaufmanne in 
dem Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durch seinen Tod nicht aufgehoben, sofern 
nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung aus seiner Erklärung oder aus den Umstän- 
den hervorgeht. 
Art. 298. 
Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommen in Betreff des Verhältnisses 
zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten und dem Dritten, mit welchem der 
Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselben Bestim- 
mungen zur Anwendung, welche im Art. 52 in Beziehung auf die Procuristen und 
Handlungsbevollmächtigten gegeben sind. 
Ingleichen gilt die Bestimmung des Art. 55 in Beziehung auf denjenigen, welcher 
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