75
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten Papiers zu erfüllen
verpflichtet.
Art. 304.
Ob außer den in diesem Gesetzbuche bezeichneten noch andere an Ordre lautende
Anweisungen, Verpflichtungsscheine oder sonstige Urkunden mit der im Art. 303 erwähn-
ten Wirkung durch Indossament übertragen werden können, ist nach den Landesgesetzen
zu beurtheilen.
Art. 305.
Für Papiere, welche an Ordre lauten und welche durch Indossament übertragen
werden können (Art. 301—304), gelten in Betreff der Form des Indossaments, in Be-
treff der Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legitimation, sowie in Be-
treff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe dieselben Bestimmungen, welche
die Art. 11 bis 13, 36 und 74 der allgemeinen deutschen Wechselordnug in Betreff
des Wechsels enthalten.
Sind die im Art. 301 bezeichneten Papiere abhanden gekommen, so finden in Be-
zug auf die Amortisation die im Art. 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung ge-
gebenen Bestimmungen Anwendung. Die Amortisation der im Artikel 302 bezeichneten
Papiere richtet sich nach den Landesgesetzen.
Art. 306.
Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmanne in dessen
Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind, so erlangt der redliche Erwerber
das Eigenthum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer war. Das früher be-
gründete Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder sonstige dingliche
Recht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber bei der Veräußerung unbekannt war.
Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmanne in dessen
Handelsbetrieb verpfändet und übergeben worden, so kann ein früher begründetes Eigen-
thum, Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht an den Gegenständen zum Nachtheile
des redlichen Pfandnehmers oder dessen Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden.
Das gesetzliche Pfandrecht des Commissionärs, Spediteurs und Frachtführers steht
einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich.
Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände gestohlen oder ver-
loren waren.