Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Käufers  zu  treffen,  insbesondere  auch  die  Personen  zu  bestimmen,  durch  welche  der  Trans—
port  der  Waare  besorgt  oder  ausgeführt  werden  soll.

Art.  345.

Nach  Uebergabe  der  Waare  an  den  Spediteur  oder  Frachtführer  oder  die  sonst  zum
Transport  der  Waare  bestimmte  Person  trägt  der  Käufer  die  Gefahr,  von  welcher  die
Waare  betroffen  wird.  Hat  jedoch  der  Käufer  eine  besondere  Anweisung  über  die  Art
der  Uebersendung  ertheilt  und  ist  der  Verkäufer  ohne  dringende  Veranlassung  davon  abgewichen,
  so  ist  dieser  für  den  daraus  entstandenen  Schaden  verantwortlich.

Der  Verkäufer  hat  die  Gefahr,  von  welcher  die  Waare  auf  dem  Trausport  betroffen
  wird,  in  dem  Falle  zu  tragen,  wenn  er  gemäß  dem  Vertrage  die  Waare  an  dem
Orte,  wohin  der  Traunsport  geschieht,  zu  liefern  hat,  so  daß  dieser  Ort  für  ihn  als
der  Ort  der  Erfüllung  gilt.  Daraus,  daß  der  Verkäufer  die  Zahlung  von  Kosten  oder
Auslagen  der  Versendung  übernommen  hat,  folgt  für  sich  allein  noch  nicht,  daß  der
Ort,  wohin  der  Transport  geschieht,  für  den  Verkäufer  als  der  Ort  der  Erfüllung  gilt.

Durch  die  Bestimmung  dieses  Artikels  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Gefahr
schon  seit  einem  früheren  Zeitpunkte  von  dem  Käufer  getragen  wird,  sofern  dieß  nach
dem  bürgerlichen  Rechte  der  Fall  seyn  würde.

Art.  346.

Der  Käufer  ist  verpflichtet,  die  Waare  zu  empfangen,  sofern  sie  vertragsmäßig  beschaffen
  ist  oder  in  Ermangelung  besonderer  Verabredung  den  gesetzlichen  Erfordernissen
entspricht  (Artikel  335).

Die  Empfangnahme  muß  sosort  geschehen,  wenn  nicht  ein  Anderes  bedungen  oder
ortsgebräuchlich  oder  durch  die  Umstände  geboten  ist.

Art.  347.

Ist  die  Waare  von  einem  anderen  Orte  übersendet,  so  hat  der  Käufer  ohne  Verzug
  nach  der  Ablieferung,  soweit  dieß  nach  dem  ordnungsmäßigen  Geschäftsgange  thunlich
  ist,  die  Waare  zu  untersuchen,  und  wenn  sich  dieselbe  nicht  als  vertragsmäßig  oder
gesetzmäßig  (Artikcl  335)  ergibt,  dem  Verkäufer  sofort  davon  Anzeige  zu  machen.

Versäumt  er  dieß,  so  gilt  die  Waare  als  genehmigt,  soweit  es  sich  nicht  um  Mängel
  handelt,  welche  bei  der  sofortigen  Untersuchung  nach  ordnungsmäßigem  Geschäftsgange
  nicht  erkennbar  waren.