Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

88
nung  des  Käufers  verkaufen  und  Schadensersatz  fordern  oder  ob  er  von  dem  Vertrage
abgehen  will,  gleich  als  ob  derselbe  nicht  geschlossen  wäre.
Art.  355.

Wenn  der  Verkäufer  mit  der  Uebergabe  der  Waare  im  Verzuge  ist,  so  hat  der  Käu—
fer  die  Wahl,  ob  er  die  Erfüllung  nebst  Schadensersatz  wegen  verspäterer  Erfüllung
verlangen,  oder  ob  er  statt  der  Erfüllung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  fordern
oder  von  dem  Vertrage  abgehen  will,  gleich  als  ob  derselbe  nicht  geschlossen  wäre.

Art.  356.

Will  ein  Contrahent  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  vorigen  Artikel  statt  der
Erfüllung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  fordern,  oder  von  dem  Vertrage  abgehen,
so  muß  er  dieß  dem  anderen  Contrahenten  anzeigen  und  ihm  dabei,  weun  die  Natur
des  Geschäftes  dieß  zuläßt,  noch  eine  den  Umständen  angemessene  Frist  zur  Nachholung
des  Versäumten  gewähren.

Art.  357.

Ist  bedungen,  daß  die  Waare  genau  zu  einer  festbestimmten  Zeit  oder  binnen  einer
festbestimmten  Frist  geliefert  werden  soll,  so  kommt  der  Artikel  356  nicht  zur  Anwen—
dung.  Der  Käufer,  sowie  der  Verkäufer  kann  die  Rechte,  welche  ihm  gemäß  Artikel
354  oder  355  zustehen,  nach  seiner  Wahl  ausüben.  Es  muß  jedoch  derjenige,  welcher
auf  der  Erfüllung  bestehen  will,  dieß  unverzüglich  nach  Ablauf  der  Zeit  oder  der  Frist
dem  anderen  Contrahenten  anzeigen;  unterläßt  er  dieß,  so  kann  er  später  nicht  auf  der
Erfüllung  bestehen.

Will  der  Verkäufer  statt  der  Erfüllung  für  Rechnung  des  säumigen  Käufers  verkaufen,
  so  muß  er,  im  Falle  die  Waare  einen  Markt=  oder  Börsenpreis  hat,  den  Verkauf
  unverzüglich  nach  Ablauf  der  Zeit  oder  der  Frist  vornehmen.  Ein  späterer  Verkauf
  gilt  nicht  als  für  Rechnung  des  Käufers  geschehen.  Eine  vorgängige  Androhung
ist  nicht  erforderlich,  dagegen  hat  der  Verkäufer  auch  in  diesem  Falle  den  bewirkten  Verkauf
  dem  Käufer  ungesäumt  anzuzeigen.

Wenn  der  Käufer  statt  der  Erfüllung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  fordert,
so  besteht,  im  Falle  die  Waare  einen  Markt=  oder  Börsenpreis  hat,  der  Betrag  des  von
dem  Verkäufer  zu  leistenden  Schadensersatzes  in  der  Differenz  zwischen  dem  Kaufpreise
und  dem  Markt=  und  Börseupreise  zur  Zeit  und  am  Orte  der  geschuldeten  Lieferung,
unbeschadet  des  Rechtes  des  Käufers,  einen  erweislich  höheren  Schaden  geltend  zu  machen.