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nung des Käufers verkaufen und Schadensersatz fordern oder ob er von dem Vertrage
abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre.
Art. 355.
Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzuge ist, so hat der Käu—
fer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäterer Erfüllung
verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern
oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre.
Art. 356.
Will ein Contrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Artikel statt der
Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern, oder von dem Vertrage abgehen,
so muß er dieß dem anderen Contrahenten anzeigen und ihm dabei, weun die Natur
des Geschäftes dieß zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung
des Versäumten gewähren.
Art. 357.
Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer
festbestimmten Frist geliefert werden soll, so kommt der Artikel 356 nicht zur Anwen—
dung. Der Käufer, sowie der Verkäufer kann die Rechte, welche ihm gemäß Artikel
354 oder 355 zustehen, nach seiner Wahl ausüben. Es muß jedoch derjenige, welcher
auf der Erfüllung bestehen will, dieß unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist
dem anderen Contrahenten anzeigen; unterläßt er dieß, so kann er später nicht auf der
Erfüllung bestehen.
Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen Käufers verkaufen,
so muß er, im Falle die Waare einen Markt= oder Börsenpreis hat, den Verkauf
unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist vornehmen. Ein späterer Verkauf
gilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen. Eine vorgängige Androhung
ist nicht erforderlich, dagegen hat der Verkäufer auch in diesem Falle den bewirkten Verkauf
dem Käufer ungesäumt anzuzeigen.
Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordert,
so besteht, im Falle die Waare einen Markt= oder Börsenpreis hat, der Betrag des von
dem Verkäufer zu leistenden Schadensersatzes in der Differenz zwischen dem Kaufpreise
und dem Markt= und Börseupreise zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferung,
unbeschadet des Rechtes des Käufers, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen.