Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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dem  Committenten  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet;  der  Committent  ist  nicht

gehalten,  das  Geschäft  für  seine  Rechnung  gelten  zu  lassen.
Art.  363.

Hat  der  Commissionär  unter  dem  ihm  gesetzten  Preise  verkauft,  so  muß  er  dem
Committenten  den  Unterschied  im  Preise  vergüten,  sofern  er  nicht  beweist,  daß  ein  Ver—
kauf  zu  dem  gesetzten  Preise  nicht  ausgeführt  werden  konnte  und  die  Vornahme  des
Verkaufes  von  dem  Committenten  Schaden  abgewendet  hat.

Art.  364.

Hat  der  Commissionär  den  für  den  Einkauf  gesetzten  Preis  überschritten,  so  kann
der  Committent  den  Einkauf  als  nicht  für  seine  Rechnung  geschehen  zurückweisen,  sofern
sich  der  Commissionär  nicht  zugleich  mit  der  Einkaufsanzeige  zur  Deckung  des  Unterschiedes
  erbietet.

Der  Committent,  welcher  den  Einkauf  als  nicht  für  seine  Rechnung  geschehen  zu
rückweisen  will,  muß  dieß  ohne  Verzug  auf  die  Einkaufsanzeige  erklären,  widrigenfalls
die  Ueberschreitung  des  Auftrages  als  genehmigt  gilt.

Art.  365.

Wenn  das  Gut,  welches  dem  Commissionär  zugesandt  wird,  bei  der  Ablieferung
sich  in  einem  äußerlich  erkennbar  beschädigten  oder  mangelhaften  Zustande  befindet,  so
muß  der  Commissionär  die  Rechte  gegen  den  Frachtführer  oder  Schiffer  wahren,  für
den  Beweis  jenes  Zustandes  sorgen  und  dem  Committenten  ohne  Verzug  Nachricht  geben.

Im  Unterlassungsfalle  ist  er  für  den  daraus  entstandenen  Schaden  verantwortlich.

Er  kann  den  Zustand  durch  Sachverständige  feststellen  lassen,  und  wenn  das  Gut
dem  Verderben  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzuge  ist,  unter  Beobachtung  der  Bestim
mungen  des  Art.  343  den  Verkauf  des  Gutes  bewirken.

Art.  366.

Treten  Veränderungen  an  dem  Gute  ein,  welche  dessen  Entwerthung  befürchten
lassen,  und  ist  keine  Zeit  vorhanden,  die  Verfügung  des  Committenten  einzuholen,  oder
der  Committent  in  der  Ertheilung  der  Verfügung  säumig,  so  kann  der  Commissionär
unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  des  Artikels  343  den  Verkauf  des  Gutes  veranlassen.

Ein  gleiches  Recht  hat  der  Commissionär  in  allen  anderen  Fällen,  in  welchen  der
Committent,  obwohl  hierzu  nach  Lage  der  Sache  verpflichtet,  über  das  Gut  zu  verfügen
unterläßt.