Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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urtheilen; insbesondere kommen die Bestimmungen, welche in den Artikeln 365 bis 367 
für den Commissionär gegeben sind, auch für den Spediteur zur Anwendung. 
Art. 388. 
Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Speditionsge- 
schäften besteht, eine Güterversendung durch Frachtführer oder Schiffer für fremde Rech- 
nung in eigenem Namen zu besorgen übernimmt, so gelten in Ansehung eines solchen 
Geschäftes die Vorschriften dieses Titels. 
Art. 389. 
Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung auf Personen, welche 
nur die Vermittelung von Frachtverträgen zwischen dem Absender und dem Frachtführer 
oder Schiffer bewirken (Frachtmäkler, Güterbestätter, Schiffsprocureure). 
Fünfter Titel. 
Von dem Frachtgeschäfte. 
Erster Abschnitt. 
Vom Frachtgeschäfte überhaupt. 
Art. 390. 
Frachtführer ist derjenige, welcher gewerbemäßig den Transport von Gütern zu 
Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern ausführt. 
Art. 391. 
Der Frachtbrief dient als Beweis über den Vertrag zwischen dem Frachtführer und 
dem Absender. 
Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen. 
Art. 392. 
Der Frachtbrief enthält: 
1) die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen: 
2) den Namen und Wohnort des Frachtführers; 
3) den Namen des Absenders: 
4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll; 
5) den Ort der Ablieferung; 
6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
	        
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