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7) den Ort und Tag der Ausstellung;
8) die besonderen Vereinbarungen, welche die Parteien etwa noch über andere Punkte,
namentlich über die Zeit, innerhalb welcher der Transport bewirkt werden soll,
und über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung getroffen haben.
Art. 393.
Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den
Empfänger einer zoll= oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, den Frachtführer in
den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen. Er haftet dem Fracht-
führer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt, für alle Strafen und
Schäden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Begleitpapiere
treffen.
Art. 394.
Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken soll,
im Frachtvertrage nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb deren er die Reise an-
treten muß, durch den Ortsgebrauch bestimmt; besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist
die Reise binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist anzutreten.
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse oder sonstige
Zufälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung des Hindernisses
nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten, muß aber den Fracht-
führer, sofern demselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vor-
bereitung der Reise, der Kosten der Wiederausladung und der Ansprüche in Beziehung
auf die bereits zurückgelegte Reise entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung ent-
scheidet der Ortsgebrauch und in dessen Ermangelung das richterliche Ermessen.
Art. 395.
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung
des Frachtgutes seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern er
nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis major)
oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Verderb,
Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl. oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel
der Verpackung entstanden ist.
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Frachtführer nur dann,
wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Gutes angegeben ist.
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