Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 396. 
Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von dem Frachtführer für Verlust 
oder Beschädigung des Gutes Ersatz geleistet werden muß, so ist der Berechnung des 
Schadens nur der gemeine Handelswerth des Gutes zu Grunde zu legen. 
Im Fall des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, welchen das Gut 
derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu der Zeit hatte, in welcher 
das Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes an 
Zöllen und Unkosten erspart ist. 
Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerthe des 
Gutes im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handelswerthe zu ersetzen, welchen 
das Gut ohne diese Beschädigung am Orte und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben 
würde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung er- 
spart sind. 
Hat das Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnung des Schadens der ge—- 
meine Werth des Gutes zu Grunde zu legen. 
Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, so hat 
er den vollen Schaden zu ersetzen. 
Art. 397. 
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der bedungenen 
oder üblichen Lieferungszeit entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß er die Verspätung 
durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden 
können. 
Art. 398. 
Ist für den Fall verspäteter Ablieferung ein Abzug an der Fracht oder der Verlust 
der Fracht oder sonst eine Conventionalstrafe bedungen, so kann im Zweifel außerdem 
auch der Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens gefordert werden, welcher 
durch die verspätete Ablieferung entstanden ist. 
Art. 399. 
Beweist der Frachtführer, daß er die Verspätung durch die Sorgfalt eines ordent- 
lichen Frachtführers nicht habe abwenden können, so kann die bedungene gänzliche oder 
theilweise Einbehaltung der Fracht, oder die Conventionalstrafe wegen verspäteter Ab-
	        
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