Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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lieferung nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß sich aus dem Vertrage 
eine entgegenstehende Absicht ergiebt. 
Art. 400. 
Der Frachtführer haftet für seine Leute und für andere Personen, deren er sich 
bei Ausführung des von ihm übernommenen Transportes bedient. 
Art. 401. 
Wenn der Frachtführer zur gänzlichen oder theilweisen Ausführung des von ihm 
übernommenen Transportes das Gut einem anderen Frachtführer übergiebt, so haftet 
er für diesen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung. 
Jeder Frachtführer, welcher auf einen anderen Frachtführer folgt, tritt dadurch, daß 
er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbriefe annimmt, in den Frachtvertrag gemäß 
dem Frachtbriefe ein, übernimmt eine selbstständige Verpflichtung, den Transport nach 
Inhalt des Frachtbriefes auszuführen, und hat auch in Bezug auf den von den früheren 
Frachtführern bereits ausgeführten Transport für die Verbindlichkeiten derselben ein- 
zustehen. 
Art. 402. 
Der Frachtführer hat den späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe 
des Gutes oder wegen Auslieferung desselben an einen anderen als den im Frachtbriefe 
bezeichneten Empfänger so lange Folge zu leisten, als er nicht letzterem nach Ankunft 
des Gutes am Orte der Ablieferung den Frachtbrief übergeben hat. 
Ist dieß bereits geschehen, so hat er nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers 
zu beachten, widrigenfalls er demselben für das Gut verhaftet ist. 
Art. 403. — 
Der Frachtführer ist verpflichtet, am Orte der Ablieferung dem durch den Fracht- 
brief bezeichneten Empfänger das Frachtgut auszuhändigen. 
Art. 404. 
Der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger ist vor Ankunft des Gutes am Orte 
der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des 
Gutes erforderlichen Maßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem Zwecke 
nothwendigen Anweisungen zu ertheilen; die Auslieferung des Gutes kann er vor dessen 
Ankunft am Orte der Ablieferung nur dann fordern, wenn der Absender den Fracht- 
führer zu derselben ermächtigt hat.
	        
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