Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 405. 
Nach Ankunft des Frachtführers am Orte der Ablieferung ist der im Frachtbriefe 
bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen 
Erfüllung der Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergiebt, in eigenem Namen gegen 
den Frachtführer geltend zu machen, sei es, daß er hierbei in eigenem oder fremdem 
Interesse handle; er ist insbesondere berechtigt, den Frachtführer auf Uebergabe des 
Frachtbriefes und Auslieferung des Gutes zu belangen, sofern nicht der Absender dem- 
selben vor Anstellung der Klage eine nach Maßgabe des Artikels 402 noch zulässige 
entgegenstehende Anweisung gegeben hat. 
. Art. 406. 
Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefes wird der Empfänger verpflichtet, 
dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefes Zahlung zu leisten. 
Art. 407. 
Wenn der bezeichnete Empfänger des Gutes nicht auszumitteln ist oder die An- 
nahme verweigert, oder wenn Streit über die Annahme oder den Zustand des Gutes 
entsteht, so kann der Betheiligte den letzteren durch Sachverständige feststellen lassen. 
Die Sachverständigen ernennt auf das Ansuchen des Betheiligten das Handels- 
gericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Ortes. 
Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten. 
Das Gericht kann auf Ansuchen des Betheiligten verordnen, daß das Gut in einem 
öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niedergelegt, und daß es ganz oder zu 
einem entsprechenden Theile behufs der Bezahlung der Fracht und der übrigen Forde- 
rungen des Frachtführers öffentlich verkauft wird. 
Ueber das Ansuchen um Ernennung von Sachverständigen oder um Verfügung 
des Gerichtes wegen Niederlegung und wegen Verkaufs des Gutes wird die Gegenpartei, 
wenn sie am Orte anwesend ist, gehört. 
Art. 408. 
Durch Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen 
den Frachtführer. 
Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ablieferung äußerlich nicht 
erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der Annahme und nach Bezahlung 
der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des Verlustes oder
	        
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