Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Versendung oder durch den Transport des Gutes entstanden sind, das später entstandene 
dem früher entstandenen vor; diese Pfandrechte haben sämmtlich den Vorrang vor dem 
Pfandrechte des Commissionärs und vor dem Pfandrechte des Spediteurs für Vorschüsse; 
unter den letzteren Pfandrechten geht das früher entstandene dem später entstandenen vor. 
Art. 412. 
Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht nicht 
binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, so wird er, sowie die 
vorhergehenden Frachtführer und die Spediteure des Rückgriffes gegen die Vormänner 
verlustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft. 
Art. 413. 
Der Absender und der Frachtführer können übereinkommen, daß der letztere dem 
ersteren einen Ladeschein ausstellt. 
Der Ladeschein ist eine Urkunde, durch welche der Frachtführer sich zur Aushändi- 
gung des Gutes verpflichtet. 
Art. 414. 
Der Ladeschein enthält: 
1) die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit, Menge und Merk- 
zeichen; 
2) den Namen und Wohnort des Frachtführers; 
3) den Namen des Absenders; 
4) den Namen desjenigen, an den oder an dessen Ordre das Gut abgeliefert werden 
soll. Als solcher ist der Absender zu verstehen, wenn der Ladeschein lediglich an 
Ordre gestellt ist; 
5) den Ort der Ablieferung; 
6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht: 
7) den Ort und Tag der Ausstellung. 
Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet seyn. 
Der Absender hat dem Frachtführer auf dessen Verlangen eine von ihm unter- 
zeichnete gleichlautende Copie des Ladescheines auszuhändigen. 
Art. 415. 
Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Frachtführer und 
dem Empfänger des Gutes; die nicht in denselben aufgenommenen Bestimmungen des
	        
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