Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht 
auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. 
Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und Absender bleiben die Bestim— 
mungen des Frachtvertrages maßgebend. 
Art. 416. 
Wenn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat, darf er späteren Anweisungen 
des Absenders wegen Zurückgabe oder Auslieferung des Gutes an einen anderen als den 
durch den Ladeschein legitimirten Empfänger nur dann Folge leisten, wenn ihm der 
Ladeschein zurückgegeben wird. Handelt er dieser Bestimmung entgegen, so ist er dem 
rechtmäßigen Inhaber des Ladescheins für das Gut verpfilichtet. 
Art. 417. 
Zum Empfange des Gutes legitimirt ist derjenige, an welchen das Gut nach dem 
Ladeschein abgeliefert werden soll, oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Ordre 
lautet, durch Indossament übertragen ist. 
Art. 418. 
Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Lade- 
scheines, auf welchem die Ablieferung des Gutes zu bescheinigen ist, verpflichtet. 
Art. 419. 
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Fracht- 
führers auch in dem Falle zur Anwendung, wenn ein Ladeschein ausgestellt ist. 
Art. 420. 
Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb sich nicht auf die Aus- 
führung von Frachtgeschäften erstreckt, in einem einzelnen Falle einen Transport von 
Gütern zu Land oder auf Flüssen und Binnengewässern auszuführen übernimmt, so 
kommen die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug auf ein solches Geschäft zur 
Anwendung. 
Art. 421. 
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung auf Frachtgeschäfte 
von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportanstalten. 
Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, als nicht durch besondere 
Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist.
	        
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