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Sie bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung in das
Schiffsregister für ein aus einem andern Lande erworbenes Schiff vorläufig durch eine
Consulatsurkunde ersetzt werden kann.
Art. 435.
Die Eintragung in das Schiffsregister muß enthalten:
1) die Thatsachen, welche das Recht des Schiffes, die Landesflagge zu führen, begründen;
2) die Thatsachen, welche zur Feststellung der Identität des Schiffes und seiner
Eigenthumsverhältnisse erforderlich sind;
3) den Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe die Seefahrt betrieben werden soll
(Heimathshafen, Registerhafen).
Ueber die Eintragung wird eine mit dem Inhalte derselben übereinstimmende Ur-
kunde (Certificat) ausgefertigt.
Art. 436.
Treten in den Thatsachen, welche in dem vorhergehenden Artikel bezeichnet sind, nach
der Eintragung Veränderungen ein, so müssen dieselben in das Schiffsregister eingetragen
und auf dem Certificat vermerkt werden.
Im Falle das Schiff untergeht oder das Recht, die Landesflagge zu führen, verliert,
ist das Schiff in dem Schiffsregister zu löschen und das ertheilte Certificat zurückzuliefern,
sofern nicht glaubhaft bescheinigt wird, daß es nicht zurückgeliefert werden könne.
Art. 437. «
Die Landesgesetze bestimmen die Fristen, binnen welcher die Thatsachen anzuzeigen
und nachzuweisen sind, welche eine Eintragung oder Löschung erforderlich machen, sowie
die Strafen, welche für den Fall der Versäumung dieser Fristen, oder der Nichtbefolgung
der vorhergehenden Vorschriften verwirkt sind.
Art. 438.
Die Landesgesetze können bestimmen, daß die Vorschristen der Artikel 432—437
auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.) keine Anwendung finden.
Art. 439.
Bei der Veräußerung eines Schiffes oder eines Antheiles am Schiffe (Schiffspart)
kann zum Eigenthumserwerbe die nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes etwa
erforderliche Uebergabe durch die unter den Contrahenten getroffene Vereinbarung ersetzt
werden, daß das Eigenthum sofort auf den Erwerber übergehen soll.