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besatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen
zufügt.
Art. 452.
Der Rheder haftet für den Anspruch eines Dritten nicht persönlich, sondern er haftet
nur mit Schiff und Fracht:
1) wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches der Schiffer
als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine be-
sondere Vollmacht geschlossen hat;
2) wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollständige oder mangel-
hafte Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrages gegründet wird,
insofern die Ausführung des Vertrages zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers
gehört hat, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unvollständige oder
die mangelhafte Erfüllung von einer Person der Schiffsbesatzung verschuldet ist
oder nicht;
3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung ge-
gründet wird.
In den unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Fällen kommt jedoch dieser Artikel nicht
zur Anwendung, wenn den Rheder selbst in Ansehung der Vertragserfüllung ein Ver-
schulden trifft, oder wenn derselbe die Vertragserfüllung besonders gewährleistet hat.
Art. 463.
Der Rheder haftet für die Forderungen der zur Schiffsbesatzung gehörenden Per-
sonen aus den Dienst= und Heuerverträgen nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern
zugleich persönlich.
Wenn jedoch das Schiff dem Rheder ohne sein Verschulden vor Vollendung der
Reise verloren geht, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig condemnirt (Art. 444)
und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird,
so haftet der Rheder für die Forderungen aus der nicht vollendeten Reise oder, sofern