Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

112 
besatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen 
zufügt. 
Art. 452. 
Der Rheder haftet für den Anspruch eines Dritten nicht persönlich, sondern er haftet 
nur mit Schiff und Fracht: 
1) wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches der Schiffer 
als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine be- 
sondere Vollmacht geschlossen hat; 
2) wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollständige oder mangel- 
hafte Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrages gegründet wird, 
insofern die Ausführung des Vertrages zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers 
gehört hat, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unvollständige oder 
die mangelhafte Erfüllung von einer Person der Schiffsbesatzung verschuldet ist 
oder nicht; 
3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung ge- 
gründet wird. 
In den unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Fällen kommt jedoch dieser Artikel nicht 
zur Anwendung, wenn den Rheder selbst in Ansehung der Vertragserfüllung ein Ver- 
schulden trifft, oder wenn derselbe die Vertragserfüllung besonders gewährleistet hat. 
Art. 463. 
Der Rheder haftet für die Forderungen der zur Schiffsbesatzung gehörenden Per- 
sonen aus den Dienst= und Heuerverträgen nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern 
zugleich persönlich. 
Wenn jedoch das Schiff dem Rheder ohne sein Verschulden vor Vollendung der 
Reise verloren geht, insbesondere 
wenn es verunglückt, 
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig condemnirt (Art. 444) 
und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, 
wenn es geraubt wird, 
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird, 
so haftet der Rheder für die Forderungen aus der nicht vollendeten Reise oder, sofern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.