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Abänderung des Rhedereivertrages bezwecken, oder welche den Bestimmungen des Rhederei-
vertrages entgegen oder dem Zwecke der Rhederei fremd sind.
Art. 459.
Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhedereibetrieb ein Correspondentrhe-
der (Schiffsdirector, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines Corre-
spondentrheders, welcher nicht zu den Mitrhedern gehört, ist ein einstimmiger Beschluß
erforderlich.
Die Bestellung des Correspondentrheders kann zu jeder Zeit durch Stimmen-
mehrheit widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus bestehenden
Verträgen.
Art. 460.
Im Verhältniß zu Dritten ist der Correspondentrheder kraft seiner Bestellung be-
fugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Geschäftsbetrieb einer
Rhederei gewöhnlich mit sich bringt.
Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, Erhaltung und Ver-
frachtung des Schiffes, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskosten und der
Havereigelder, sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe verbundene Empfang-
nahme von Geldern.
Der Correspondentrheder ist in demselben Umfange befugt, die Rhederei vor Ge-
richt zu vertreten.
Er ist befugt, den Schiffer anzustellen und zu entlassen; der Schiffer hat sich nur
an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen der einzelnen Mit-
rheder zu halten. ·
s-IJmNamenderRhedereiodereinzelnerMitrhederWechselverbindlichkeiten einzu-
gehen, oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffsparten zu verkaufen oder zu
verpfänden oder für dieselben Versicherung zu nehmen, ist der Correspondentrheder nicht
befugt, es sei denn, daß ihm eine Vollmacht hierzu besonders ertheilt ist.
Im Uebrigen bedarf es zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche er kraft
seiner Bestellung vorzunehmen befugt ist, der in den Landesgesetzen etwa vorgeschriebenen
Specialvollmacht nicht.
« Art. 461.
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Correspondentrheder als solcher innerhalb der