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waltung des Correspondentrheders durch die Mehrheit hindert die Minderheit nicht, ihr
Recht geltend zu machen.
Art. 467.
Jeder Mitrheder hat nach Verhältniß seiner Schiffspart zu den Ausgaben der Rhe—
derei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des Schiffes bei-
zutragen.
Ist ein Mitrheder mit Leistung seines Beitrages in Verzug und wird das Geld
von Mitrhedern für ihn vorgeschossen, so ist er denselben von Rechtswegen zur Entrich-
tung von Zinsen von dem Zeitpunkte der Vorschüsse an verpflichtet. Ob durch einen
solchen Vorschuß ein Pfandrecht an der Schiffspart des säumigen Mitrheders erworben
wird, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Auch wenn ein Pfandrecht nicht er-
worben ist, wird durch den Vorschuß ein versicherbares Interesse hinsichtlich der Schiffs-
part für die Mitrheder begründet. Im Falle der Versicherung dieses Interesses hat
der säumige Mitrheder die Kosten derfelben zu ersetzen.
Art. 468.
Wenn eine neue Reise oder wenn nach Beendigung einer Reise die Reparatur des
Schiffes oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist, welchem
die Rhederei nur mit Schiff und Fracht haftet, so kann jeder Mitrheder, welcher dem
Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Ausführung desselben er-
forderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß er seine Schiffspart ohne Anspruch
auf Entgeld aufgibt.
Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will, muß dieß den
Mitrhedern oder dem Correspondentrheder innerhalb dreier Tage nach dem Tage des
Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend und nicht vertreten
war, innerhalb dreier Tage nach der Mittheilung des Beschlusses gerichtlich oder no-
tariell kund geben.
Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitrhedern nach Verhältniß der
Größe ihrer Schiffsparten zu.
Art. 469.
Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschieht nach der Größe der
Schiffsparten.
Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes und die Auszahlung des etwaigen