Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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waltung des Correspondentrheders durch die Mehrheit hindert die Minderheit nicht, ihr 
Recht geltend zu machen. 
Art. 467. 
Jeder Mitrheder hat nach Verhältniß seiner Schiffspart zu den Ausgaben der Rhe— 
derei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des Schiffes bei- 
zutragen. 
Ist ein Mitrheder mit Leistung seines Beitrages in Verzug und wird das Geld 
von Mitrhedern für ihn vorgeschossen, so ist er denselben von Rechtswegen zur Entrich- 
tung von Zinsen von dem Zeitpunkte der Vorschüsse an verpflichtet. Ob durch einen 
solchen Vorschuß ein Pfandrecht an der Schiffspart des säumigen Mitrheders erworben 
wird, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Auch wenn ein Pfandrecht nicht er- 
worben ist, wird durch den Vorschuß ein versicherbares Interesse hinsichtlich der Schiffs- 
part für die Mitrheder begründet. Im Falle der Versicherung dieses Interesses hat 
der säumige Mitrheder die Kosten derfelben zu ersetzen. 
Art. 468. 
Wenn eine neue Reise oder wenn nach Beendigung einer Reise die Reparatur des 
Schiffes oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist, welchem 
die Rhederei nur mit Schiff und Fracht haftet, so kann jeder Mitrheder, welcher dem 
Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Ausführung desselben er- 
forderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß er seine Schiffspart ohne Anspruch 
auf Entgeld aufgibt. 
Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will, muß dieß den 
Mitrhedern oder dem Correspondentrheder innerhalb dreier Tage nach dem Tage des 
Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend und nicht vertreten 
war, innerhalb dreier Tage nach der Mittheilung des Beschlusses gerichtlich oder no- 
tariell kund geben. 
Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitrhedern nach Verhältniß der 
Größe ihrer Schiffsparten zu. 
Art. 469. 
Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschieht nach der Größe der 
Schiffsparten. 
Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes und die Auszahlung des etwaigen
	        
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