Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Gewinnes erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshafen zurückgekehrt ist, 
oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffsmann- 
schaft entlassen ist. 
Außerdem müssen auch vor dem erwähnten Zeitpunkte die eingehenden Gelder, in- 
soweit sie nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen einzelner Mit- 
rheder an die Rhederei erforderlich sind, unter die einzelnen Mitrheder nach Verhältniß 
der Größe ihrer Schiffsparten vorläufig vertheilt und ausgezahlt werden. 
Art. 470. 
Jeder Mitrheder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der übri- 
gen Mitrheder ganz oder theilweise veräußern. 
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitrhedern nicht zu. Es kann jedoch die 
Veräußerung einer Schiffspart, in Folge welcher das Schiff das Recht, die Landes- 
flagge zu führen, verlieren würde, rechtsgültig nur mit Zustimmung aller Mitrheder 
erfolgen. Die Landesgesetze, welche eine solche Veräußerung überhaupt für unzulässig 
erklären, werden durch diese Bestimmung nicht berührt. 
Art. 471. 
Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, so lange die Ver- 
äußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrhedern oder dem Correspondentrheder 
nicht angezeigt worden ist, im Verhältniß zu den Mitrhedern noch als Mitrheder be- 
trachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Verbindlichkeiten als 
Mitrheder den übrigen Mitrhedern verhaftet. 
Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhältniß zu den übrigen Mitrhedern 
schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitrheder verpflichtet. 
Er muß die Bestimmungen des Nhedereivertrages, die gefaßten Beschlüsse und 
eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerer gegen sich gelten lassen; die übrigen 
Mitrheder können außerdem alle gegen den Veräußerer als Mitrheder begründeten Ver- 
bindlichkeiten in Bezug auf die veräußerte Schiffspart gegen den Erwerber zur Aufrech- 
nung bringen, unbeschadet des Rechtes des Letzteren auf Gewährleistung gegen den 
Veränußerer. 
Art. 472. 
Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist ohne Einfluß auf den Fortbe- 
stand der Rhederei.
	        
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