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beziehen ist, deßgleichen die Artikel 472 und 474 und, sobald das Schiff vollendet und
von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Artikel 470, 471 und 473.
Der Correspondentrheder (Artikel 459) kann auch schon vor Vollendung des Schiffes
bestellt werden; er hat in diesem Falle sogleich nach seiner Bestellung in Bezug auf den
künftigen Rhedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Correspondentrheders.
Art. 477.
Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für seine
Rechnung verwendet und es entweder selbst führt, oder die Führung einem Schiffer
anvertraut, wird im Verhältniß zu Dritten als Rheder angesehen.
Deer Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einen Anspruch
als Schiffsgläubiger herleitet, an der Durchführung des Anspruches nicht hindern, so-
fern er nicht beweist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der
Gläubiger nicht in gutem Glauben war. «
Dritter Titel.
Von dem Schiffer.
Art. 478.
Der Führer des Schiffes (Schiffscapitän, Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienst-
verrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die
Sorgfalt eines ordentlichen Schiffes anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein Ver-
schulden entstandenen Schaden, insbesondere für den Schaden, welcher aus der Ver-
letzung der in diesem und den folgenden Titeln ihm auferlegten Pflichten entsteht.
Art. 479.
Diese Haftung des Schiffers besteht nicht nur gegenüber dem Rheder, sondern auch
gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffs-
besatzung und demjenigen Schiffsgläubiger, dessen Forderung aus einem Creditgeschäfte
(Artikel 497) entstanden ist, insbesondere dem Bodmereigläubiger.
Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des Rheders gehandelt hat, den
übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung nicht befreit.
Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder persönlich verpflichtet, wenn er
bei Ertheilung derselben von dem Sachverhältnisse unterrichtet war.