Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Se. Durchlaucht der-Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie, 
De. Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
den Königlich Preußischen Geheimen Oberfinanzrath Friedrich Wilhelm Alexander 
Scheecle und 
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Regierungsrath Heinrich Albert Eduard 
Moser: 
Hoheit der Herzog von Braunschweig-Lüneburg: 
Höchst Ihren Minister-Residenten am Königlich Preußischen Hofe und Geheimen 
Rath 10r. Friedrich August von Liebe, und # 
Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
den Herzoglich Braunschweigischen Minister-Residenten am Königlich Preußischen 
Hofe und Geheimen Rath I7r. Friedrich August von Liebe, 
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von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgende Ueberein= 
kunft abgeschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Der Artikel 10 des Vertrages vom 16. Mai 1865, die Fortdauer des Zoll= und 
Handelsvereins betreffend, wird aufgehoben und im ganzen Umfang des Zollvereins freier 
Verkehr mit Salz hergestellt. 
Artikel 2. 
Das im Zollvereins-Gebiet gewonnene, sowie das aus dem Auslande eingeführte 
Salz underliegt einer Abgabe von zwei Thalern (drei Gulden dreißig Kreuzern) für den 
Zollzentuer Nettogewicht. 
Neben dieser Abgabe darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem Salij, 
weder für Rechnung des Staates, noch für Rechunng von Kommnnen oder Korporatio- 
nen erhoben werden. 
Unter Salz (Kochsalz) sind außer dem Siede, Stein= und Seesalz alle Stoffe 
begriffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt.
	        
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