Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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die Bestimmung des Artikel 7. fallenden gesetzlichen Anordnungen, einschließlich 
der Handels= und Schifffahrtsverträge; 
. die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 7.) dienenden 
Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen; 
3. Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artifel 
7.) hervortreten; 
4. die von dem Ausschuß für Rechnungswesen vorgelegte schließliche Feststellung des 
Ertrages der Zölle und der im Artikel 3. 8§§. 3. und 4. bezeichneten Steuern. 
Jeder über die Gegenstände zu 1. bis 3. von einem der Vereinsstaaten oder über 
die Gegenstände zu 3. von einem kontrolirenden Beamten (Artikel 20.) gestellte Antrag 
unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit 
giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1. und 2. bezeichneten alsdann den Aus- 
schlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung aus- 
spricht, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmen- 
gleichheit die Stimme des Präsidiums. 
Artikel 9. 
Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Zollparlaments ist Folgendes ver- 
abredet: 
8 
8. 1. 
Das Zollparlament besteht aus den Mitgliedern des Reichstages des Norddeutschen 
Bundes und aus Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten, welche durch allgemeine 
und direkte Wahl mit geheimer Abstimmung nach Maaßgabe des Gesetzes gewählt wer— 
den, auf Grund dessen die Wahlen zum ersten Reichstage des Norddeutschen Bundes 
stattgefunden haben. 
Es bleibt der Gesetzgebung der Süddeutschen Staaten vorbehalten, über die Staats- 
angehörigkeit Bestimmung zu treffen, durch welche die Wählbarkeit zum Abgeordneten 
für das Zollparlament bedingt ist. 
8. 2. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in das Zollparlament. 
Wenn ein Mitglied des Zollparlaments in einem Vereinsstaat ein besoldetes Staats 
amt annimmt oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang
	        
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