Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Anlage  zu  Nr.  2.  des  Schluß-Protokolls.
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A.

Die  Begünstigung  wird  nur  solchen  Fabrikanten  ertheilt,  welche  in  Beziehung

auf  die  Beobachtung  der  Zollgesetze  unbescholten  sind.

A  Den  Fabrikanten  wird  eine,  unter  amtlichem  Mitverschlusse  stehende  Privat-Niederlage

  von  ausländischem  Roheisen  aller  Art  und  altem  Brucheisen  bewilligt,
für  welche  sie  auf  ihre  Kosten  einen  sicheren  verschließbaren  Raum  herzurichten
haben.  Die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die,  unter  Mitverschluß  der  Zollbehörde
  stehenden  Privat-Niederlagen  finden  auf  diese  Niederlage  gleichmäßig
Anwendung.

Die  Niederlegung  des  Roh=  und  Brucheisens  kann  auch  in  einer  öffentlichen
Niederlage  stattfinden.
Bei  der  betreffenden  Zoll=  oder  Steuerstelle  wird  für  jeden  Fabrikanten  ein  Konto
geführt,  in  welchem  die  Mengen  des  eingeführten,  in  die  Niederlage  gebrachten,
ausländischen  Roh=  und  Brucheisens  und  die  Gattung  und  Mengen  der  daraus
verfertigten,  in  das  Ausland  ausgeführten,  in  einer  öffentlichen  Niederlage  niedergelegten
  oder  für  den  inländischen  Schiffbau  verwendeten  Waaren  nachgewiesen
werden.

Wenn  aus  der  Niederlage  Roh=  oder  Brucheisen  zur  Verarbeitung  für  das  Ausland

  oder  zu  Schiffbau-Gegenständen  entnommen  werden  soll,  so  hat  der  Fabrikant
  der  betreffenden  Zoll=  oder  Steuerstelle  solches  unter  Angabe  der  darans  zu
verfertigenden  Waaren  zeitig  zuvor  mittelst  schriftlicher  Anmeldung  anzuzeigen.

Die  angemeldete  Menge  wird  aus  der  Niederlage  verabfolgt,  der  Abgang  auf
der  Anmeldung  bescheinigt  und  im  Konto  bemerkt.

Die  Abschreibung  vom  Niederlage-Konto  erfolgt,  nachdem  die  Ausfuhr,  die  Niederlegung

  in  einer  öffentlichen  Niederlage,  oder  die  Verwendung  zum  Schiffbau
der  aus  dem  verabfolgten  Roh=  oder  Brucheisen  verfertigten  Gegenstände  bescheinigt
  worden,  und  zwar  auf  Höhe  des  Gewichtes  dieser  Gegenstände.

.  Am  Schlusse  jedes  Quartals  wird  der  Zollbetrag  fällig,  welcher  der  Differenz

zwischen  dem  Gewichte  der,  im  Laufe  des  vorletzten  Quartals  von  der  Niederlage
  abgemeldeten  und  dem  Gewichte  der,  im  Laufe  des  letzten  Quartals