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Anlage zu Nr. 2. des Schluß-Protokolls.
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A.
Die Begünstigung wird nur solchen Fabrikanten ertheilt, welche in Beziehung
auf die Beobachtung der Zollgesetze unbescholten sind.
A Den Fabrikanten wird eine, unter amtlichem Mitverschlusse stehende Privat-Niederlage
von ausländischem Roheisen aller Art und altem Brucheisen bewilligt,
für welche sie auf ihre Kosten einen sicheren verschließbaren Raum herzurichten
haben. Die allgemeinen Bestimmungen über die, unter Mitverschluß der Zollbehörde
stehenden Privat-Niederlagen finden auf diese Niederlage gleichmäßig
Anwendung.
Die Niederlegung des Roh= und Brucheisens kann auch in einer öffentlichen
Niederlage stattfinden.
Bei der betreffenden Zoll= oder Steuerstelle wird für jeden Fabrikanten ein Konto
geführt, in welchem die Mengen des eingeführten, in die Niederlage gebrachten,
ausländischen Roh= und Brucheisens und die Gattung und Mengen der daraus
verfertigten, in das Ausland ausgeführten, in einer öffentlichen Niederlage niedergelegten
oder für den inländischen Schiffbau verwendeten Waaren nachgewiesen
werden.
Wenn aus der Niederlage Roh= oder Brucheisen zur Verarbeitung für das Ausland
oder zu Schiffbau-Gegenständen entnommen werden soll, so hat der Fabrikant
der betreffenden Zoll= oder Steuerstelle solches unter Angabe der darans zu
verfertigenden Waaren zeitig zuvor mittelst schriftlicher Anmeldung anzuzeigen.
Die angemeldete Menge wird aus der Niederlage verabfolgt, der Abgang auf
der Anmeldung bescheinigt und im Konto bemerkt.
Die Abschreibung vom Niederlage-Konto erfolgt, nachdem die Ausfuhr, die Niederlegung
in einer öffentlichen Niederlage, oder die Verwendung zum Schiffbau
der aus dem verabfolgten Roh= oder Brucheisen verfertigten Gegenstände bescheinigt
worden, und zwar auf Höhe des Gewichtes dieser Gegenstände.
. Am Schlusse jedes Quartals wird der Zollbetrag fällig, welcher der Differenz
zwischen dem Gewichte der, im Laufe des vorletzten Quartals von der Niederlage
abgemeldeten und dem Gewichte der, im Laufe des letzten Quartals