Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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§. 22. 
Der Ersatzmann tritt ein, wenn der Abgeordnete die Wahl nicht annehmen kann 
oder will, oder nach angenommener Wahl aus irgend einem Grunde aufhört, Abgeord- 
neter zu sein. 
§. 23. 
Die Berathung über die in §. 24 namentlich genannten Gegenstände erfordert die 
Anwesenheit von drei Viertheilen der Mitglieder der Landes-Synode. 
Im Uebrigen ist dieselbe als besetzt anzusehen, wenn zwei Drittheile der Mitglie- 
der versammelt sind. 
8. 24. 
Für die Gültigkeit der Beschlüsse der Landes-Synode bedarf es, wenn eine Aen- 
derung der Kirchenverfassung, der Gottesdienstordnung und der kirchlichen Bücher in 
Frage kommt, einer Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen der Anwesenden. Im 
Uebrigen genügt absolute Mehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
§. 25. 
Die Absendung landesherrlicher Commissäre zu den Berathungen der Landes-Synode, 
welche an diesen Berathungen ohne Stimmrecht theilnehmen, bleibt jederzeit vorbehalten. 
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder der Oberkirchenbehörde sind be- 
rechtigt, jeder Sitzung der Synode anzuwohnen. 
§. 26. 6 
Ueber Zulassung der Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen (mit Vorbehalt der vertrauli- 
chen Behandlung einzelner Angelegenheiten) wird die Geschäfts-Ordnung das Nähere 
bestimmen. 
Auch werden die Protokolle der Verhandlungen veröffentlicht, soweit nicht die Lan- 
des-Synode selbst eine Ausnahme beschließt. 
§. 27. 
Nach dem Schlusse der Synode werden die Entschließungen des Kirchen-Regiments 
über die bis dahin noch unerledigten Anträge derselben bald thunlich in einen Synodal- 
Bescheid zusammengefaßt und bekannt gemacht.
	        
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