Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8. 28. 
Die definitive Festsetzung der Geschäftsordnung erfolgt im Einvernehmen der Lan- 
des-Synode mit dem Kirchen-Regiment. 
Bis dies geschehen kann, wird von Kirchenregiments wegen für die erste Landes- 
Synode eine provisorische Ordnung der Geschäftsbehandlung erlassen werden. 
§. 29. 
Vor dem Schluß der Synode wird für die Zwischenzeit bis zum nächsten Zusam- 
mentritte derselben ein Synodal-Ausschuß bestellt, welcher aus dem Präsidenten der Sy- 
node und vier von derselben mit absoluter Stimmenmehrheit gewählten Mitgliedern, 
zwei geistlichen und zwei weltlichen, zu bestehen hat. Zugleich werden für Verhinde- 
rungsfälle dieser ordentlichen Mitglieder ebenso viele Ersatzmänner gewählt. 
8. 30. 
Der Ausschuß versammelt sich in den Jahren, wo kein Zusammentritt der Landes- 
Synode stattfindet, je einmal auf Berufung der Oberkirchenbehörde zu geeigneter Zeit. 
Derselbe kann von der Oberkirchenbehörde, sei es aus eigenem Ermessen oder auf 
den Antrag des Synodal-Präsidenten, mit landesherrlicher Genehmigung auch zu außer- 
ordentlicher Versammlung berufen werden. 
§. 31. 
Zum Wirkungskreise des Ausschusses, als Vertreters der Landes-Synode, gehört 
1) das Recht, in Wahrnehmung des Zustandes der Landeskirche dem Kirchenregi- 
mente Wünsche und Beschwerden vorzutragen; 
2) die gutächtliche Berathung der Ober-Kirchenbehörde auf von derselben ergehende 
Aufforderung in Sachen der Gesetzgebung oder der Verwaltung; 
3) das Recht des Antrages bei dem Kirchen-Regiment auf Berufung einer außer- 
ordentlichen Synode; 
4) die periodische Ausübung der der Synode nach §. 14. zustehenden Befugniß 
der Kenntnißnahme von dem Stande und den Rechnungen der unter Verwaltung 
der Oberkirchenbehörde stehenden allgemeinen kirchlichen Fonds, sowie von den 
für die evangelisch-kirchlichen Bedürfnisse bestimmten Positionen des Staatshaus- 
haltungs-Etats; 
5) Erstattung eines Rechenschaftsberichts an die Synode.
	        
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