Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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S.  8.

Ist  der  Amtsanwalt  eingeschritten,  bevor  die  polizeiliche  Strafverfügung

dem  Beschuldigten  behändigt  worden,  so  ist  die  letztere  wirkungslos.
S.  9.

Wird  bei  dem  Amtzgericht  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen,  so  ist

dem  Antragsteller  eine  Bescheinigung  hierüber  kostenfrei  zu  ertheilen.
F.  10.

Ist  die  polizeiliche  Strafverfügung  vollstreckbar  geworden,  so  findet  wegen
derselben  Handlung  eine  fernere  Anschuldigung  nicht  statt,  es  sei  denn,  daß  die
Handlung  keine  Uebertretung,  sondern  ein  Vergehen  oder  Verbrechen  darstellt  und
daher  die  Polizeibehörde  ihre  Zuständigkeit  überschritten  hat.

In  diesem  Falle  ist  während  des  gerichtlichen  Verfahrens  die  Vollstreckung
der  Strafverfügung  einzustellen;  erfolgt  eine  rechtskräftige  Verurtheilung  wegen
eines  Vergehens  oder  Verbrechens,  so  tritt  die  Strafverfügung  außer  Kraft.

.  11.

Gegen  Militairpersonen  dürfen  die  Polizeibehörden  Strafen  nur  wegen
solcher  Uebertretungen  festsetzen,  zu  deren  Aburtheilung  im  gerichtlichen  Verfahren
die  ordentlichen  Gerichte  zuständig  sind.  Eine  Festsetzung  von  Haft  für  den  Fall
des  Unvermögens  (§.  1  Absatz  2)  findet  durch  die  Polizeibehörde  nicht  statt.

E.  12.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1883  in  Kraft  und  in  denjenigen
  Landestheilen,  in  welchen  zur  Zeit  das  Gesetz  vom  14.  Mai  1852  Geltung
hat,  an  die  Stelle  dieses  Gesetzes  und  der  dasselbe  ergänzenden  Bestimmungen.

Von  diesem  Tage  ab  sind  für  das  weitere  Verfahren  in  denjenigen  Sachen,
in  welchen  eine  polizeiliche  Strafverfügung  noch  nicht  behändigt  ist,  die  Vorschriften
des  gegenwärtigen  Gesetzes  maßgebend.

G.  13.

Die  Minister  des  Innern  und  der  Justiz  haben  die  zur  Ausführung  dieses
Gesetzes  erforderlichen  reglementarischen  Bestimmungen  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  23.  April  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Mayhbach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Goßler.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

(Xr.  8926—8927.  14°